Die Strompreisbremse ist eine staatliche Maßnahme, um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) ist als Gesetz am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Da es etwas Zeit für die Umsetzung braucht, beginnt die Entlastung ab 1. März 2023 und umfasst rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Ziel ist es, die Letztverbraucher mit einem staatlich finanzierten Preisdeckel zu unterstützen und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten. Mehr Infos finden Sie hier auf der Website der Bundesregierung.
Was ist die Strompreisbremse?
Wann kommt die Strompreisbremse?
Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung durch uns gutgeschrieben – erstmals ab März 2023. Dabei wird der Strompreis für einen Großteil des Verbrauchs auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Wie die Strompreisbremse berechnet wird, hängt von Ihrem Verbrauch ab. Liegt er unter oder über 30.000 kWh Strom im Jahr?
Mein Verbrauch liegt unter 30.000 kWh Strom im Jahr:
Verbrauchen Sie als Privathaushalt oder kleines Unternehmen weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr, erhalten Sie 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum garantierten Arbeitspreis (brutto) von 40 ct/kWh. Dieser Anteil wird als Entlastungskontingent bezeichnet. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Stromtarifs.
Mein Verbrauch liegt über 30.000 kWh Strom im Jahr:
Verbrauchen Sie als mittleres oder großes Unternehmen mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr, erhalten Sie 70 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum garantierten Arbeitspreis (netto) von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt die tarifvertragliche Vereinbarung oder das individuelle Mengenkontingent.
Achtung:
Die Strompreisbremse gilt nicht für Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die
- von der EU sanktioniert sind oder
- im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
Trifft eine dieser Einschränkungen auf Sie zu? In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.
Wie wird der prognostizierte Jahresverbrauch bestimmt?
Maßgeblich für die Einstufung ist die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers (z.B. AllgäuNetz). Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler) ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu berechnen, wird der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert.
Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
Tarife ohne zeitvariablem Arbeitspreis:
Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Strompreis, der für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats veranschlagt wird.
Tarife mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. Wärmestrom):
Der Differenzbetrag wird für jeden vertraglich vereinbarten Zeitabschnitt pro Monat berechnet. Das heißt der Referenzpreis wird wohl für den Nachttarif als auch für den Tagtarif einzeln mit den vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen verglichen.
Der Referenzpreis beträgt
- bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh (Privathaushalt oder kleines Unternehmen): 40ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
- bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh (mittlere und große Unternehmen): 13ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
Wie wird die rückwirkende Entlastung umgesetzt?
Wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben Sie ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Die rückwirkende Entlastung verrechnen wir mit Ihrem Abschlag im März. Falls Sie von der Strompreisbremse betroffen sind, informieren wir Sie schriftlich über die Höhe des Entlastungsbetrags.
Ich bin umgezogen und habe keinen Vorjahresverbrauch. Wie wird die Entlastung für mich berechnet?
Für diesen Fall wird nicht Ihr eigener Vorjahresverbrauch, sondern der bisherige Energieverbrauch der neu bezogenen Wohnung zugrunde gelegt.
Ich bin Erstmieter und habe keinen Vorjahresverbrauch. Wie wird die Entlastung für mich berechnet?
Hier wird die Entlastung anhand des Durchschnittsverbrauchs nach Haushaltsgröße geschätzt.
Was muss ich tun, um die Entlastung zu bekommen?
Nichts. Wir erledigen das für Sie. Sie werden automatisch über die Abrechnung entlastet, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Falls Sie die Strompreise – trotz der Entlastung durch die Strompreisbremse – in finanzielle Schwierigkeiten bringt, wenden Sie sich bitte an unser Kundencenter. Wir lassen Sie nicht allein. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
Sollte ich trotz Strompreisbremse Strom sparen?
Ja, unbedingt! Jede weniger verbrauchte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht.